Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 31 Verpflichtung zur funktionellen Trennung eines vertikal integrierten Unternehmens
Stand: 01.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/31#abs-1 (1) Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Schluss, dass die nach § 13 Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt haben und wichtige und andauernde Wettbewerbsprobleme oder Marktversagen auf den Märkten für bestimmte Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene bestehen, so kann sie als außerordentliche Maßnahme vertikal integrierte Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene in Form einer funktionellen Trennung in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen. Dieser Geschäftsbereich stellt Zugangsprodukte und -dienste allen Unternehmen, einschließlich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens, mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, einschließlich der Entgelte und des Dienstumfangs, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/31#abs-2 (2) Beabsichtigt die Bundesnetzagentur, eine Verpflichtung zur funktionellen Trennung aufzuerlegen, so übermittelt sie der Kommission einen entsprechenden Antrag, der Folgendes umfasst:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/31#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur legt der Kommission neben dem Antrag nach Absatz 2 einen Maßnahmenentwurf vor, der Folgendes umfasst:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/31#abs-4 (4) Im Anschluss an die Entscheidung der Kommission über den Antrag nach Absatz 2 führt die Bundesnetzagentur entsprechend den Verfahren nach § 12 eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum lokalen Anschlussnetz besteht. Auf der Grundlage ihrer Analyse erlässt die Bundesnetzagentur im Verfahren nach § 14 eine Regulierungsverfügung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/31#abs-5 (5) Einem marktmächtigen Unternehmen, dem die funktionelle Trennung auferlegt wurde, kann auf jedem Einzelmarkt, auf dem es als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach § 11 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 auferlegt werden.
Wird zitiert von 321 Entscheidungen zu § 31 TKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 30.05.2018 – 6 C 4/17Vorgaben zur Entgeltberechnung kein zulässiger Regelungsgegenstand einer telekommunikationsrechtlichen RegulierungsverfügungZitiert von 40
- VG Köln, 16.07.2014 – 21 K 2941/09Zitiert von 5
- VG Köln, 21.10.2009 – 21 K 5902/07
- VG Köln, 27.01.2015 – 21 L 1619/13Zitiert von 1
- VG Köln, 22.10.2014 – 21 K 1654/11Zitiert von 2
- VG Köln, 13.11.2018 – 1 K 4229/18Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 06.11.2024 – 6 C 2/23Klagebefugnis Zugangsberechtigter gegen regulierungsbehördliche Festlegung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten des Betreibers der SchienenwegeZitiert von 10
- BVerwG, 12.06.2024 – 6 C 9/22Postrechtliche Genehmigung der Entgelte für UniversaldienstleistungenZitiert von 6
- BVerwG, 29.03.2023 – 6 C 21/21Berücksichtigung einer Empfehlung der Kommission im Rahmen einer telekommunikationsrechtlichen EntgeltgenehmigungZitiert von 16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.09.2021 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I 4147)
BGBl. 2021 I S. 4147
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.